BODENORDNUNG / ENTEIGNUNG
Als Bodenordnung werden private (Kauf und Tausch gem. BGB) und hoheitliche Maßnahmen (Umlegung i.S.d. BauGB) zur Herbeiführung von Eigentums- und Besitzverhältnissen an Grundstücken bezeichnet, die der jeweiligen Bodennutzungsplanung entsprechende Nutzungen ermöglichen. Es handelt sich hierbei um ein konstruktiv gestaltendes Handeln im Rahmen des einschlägigen Rechts.
Auch die im BauGB geregelten Verfahren der Enteignung und der städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme haben u. a. das Ziel, der Bodennutzungsplanung entsprechende Eigentums- und Besitzverhältnisse herbeizuführen. Demnach handelt es sich auch bei diesen Verfahren - zumindest teilweise - um Bodenordnungsverfahren.
Auch die im BauGB geregelten Verfahren der Enteignung und der städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme haben u. a. das Ziel, der Bodennutzungsplanung entsprechende Eigentums- und Besitzverhältnisse herbeizuführen. Demnach handelt es sich auch bei diesen Verfahren - zumindest teilweise - um Bodenordnungsverfahren.
Bodenordnung
Mit der Durchführung einer Baulandumlegung sollen Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Alle beteiligten Eigentümer sind dabei gleich zu behandeln, d.h. die Substanz des Eigentums jedes Einzelnen darf grundsätzlich nicht vermindert werden, gleichermaßen sind aber auch die Grundflächen für Erschließungsanlagen zu gleichen Anteilen von allen Grundstückseigentümern aufzubringen (Lastenausgleich).
Enteignung
Enteignung ist ein hochheitlicher Eingriff in privates Eigentum an Grund und Boden zur Verwirklichung dem Wohl der Allgemeinheit dienender Bauvorhaben. Sie umfasst auch andere verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen wie z. B. Miet- oder Pachtbesitz oder ausgeübte Betriebe. Mit dem Rechtsinstrument der Enteignung soll verhindert werden, dass Einzelne aufgrund ihrer Eigentümerstellung wichtige, gemeinwohldienliche Bauvorhaben dauerhaft blockieren können,
so z. B. Straßen- und Bundeswasserstraßenbaumaßnahmen, Energieversorgungsmaßnahmen, Hochwasser- und Naturschutzmaßnahmen, aber auch
gemeindliche Bebauungspläne.
so z. B. Straßen- und Bundeswasserstraßenbaumaßnahmen, Energieversorgungsmaßnahmen, Hochwasser- und Naturschutzmaßnahmen, aber auch
gemeindliche Bebauungspläne.